Wie das BAMF auf seiner Internetseite mitteilt, hat der Bezug von Kurzarbeitergeld keine Auswirkungen auf den Bestand eines Aufenthaltstitels.
Das BAMF schreibt hierzu . "Grundsätzlich gilt der Lebensunterhalt als gesichert, wenn dieser ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann. Der Bezug von Leistungen, die auf Beiträgen beruhen, zählt jedoch nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (§ 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 6 AufenthG). Somit gilt der Lebensunterhalt auch während des Bezugs von Kurzarbeitergeld als gesichert."
Auch auf Aufenthaltstitel wie die Blaue Karte, für die eine Gehaltsgrenze besteht, wirkt sich der Bezug von Kurzarbeitergeld nicht negativ aus, wenn hierdurch die jeweilige Gehaltsgrenze unterschritten wird.
Das BAMF teilt weiter mit, dass sich alle Betroffenen von Kurzarbeitergeld bei ihrer zuständigen Ausländerbehörde melden sollen.
Die vollständige Mitteilung finden Sie auf der Seite des Bundesamtes. Hier klicken
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